Darf eine Apotheke die Annahme eines Rezepts/E-Rezepts ablehnen, das auf der Basis der Freitextverordnung ausgestellt wurde?

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Letztes Update: vor 2 Jahren

Nein, die Apotheken dürfen die Annahme eines Rezepts/E-Rezepts mit einer Freitextverordnung aufgrund des Kontrahierungszwangs nicht ablehnen.

Kontrahierungszwang

Apotheken sind aufgrund des sogenannten Kontrahierungszwangs gemäß der Apothekenbetriebsordnung (§ 17 Abs. 4 ApBetrO) verpflichtet das E-Rezept einzulösen. Der Kontrahierungszwang ist die gesetzlich auferlegte Pflicht jedes vorgelegte ärztliche Rezept in angemessener Zeit zu beliefern, sofern keine Bedenken vorliegen (§ 17 Abs. 5 ApBetrO).

Freitextverordnung

Der Kontrahierungszwang gilt nicht nur für Rezepte, die nach der PZN-Verordnung (PZN = Pharmazentralnummer; bundeseinheitliche Identifikationsnummer zur eindeutigen Identifikation von Arzneimitteln, Hilfsmitteln und anderen Apothekenprodukten) sondern auch für Rezepte, die auf der Freitextverordnung basieren. Mittels der Freitextverordnung können auch Rezepturen und Wirkstoffe verschrieben werden.

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