Warum wird mein E-Rezept von der Apotheke aufgrund des Namens abgelehnt?
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Letztes Update: vor 2 Jahren
Für die Ausstellung eines E-Rezeptes besteht die Notwendigkeit, dass zur Erstellung eines E-Rezepts ausschließlich der eigene persönlich gebundene HBA zu verwenden und somit die verordnende und signierende Person identisch ist.
Denn die Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) gibt in § 2 Absatz (1) Satz 1 vor, dass eine Verschreibung unter anderem Name, Vorname und Berufsbezeichnung der verschreibenden Person enthalten muss. In Satz 10 wird zudem die eigenhändige Unterschrift oder – bei Verschreibungen in elektronischer Form – die qualifizierte elektronische Signatur (QES) der verschreibenden Person gefordert.
Bitte stellen Sie daher folgendes sicher:
- Die in den charly-Stammdaten hinterlegten Angaben des Behandlers stimmen mit den Angaben auf seinem HBA überein.
- Wählen Sie bei der Erstellung eines E-Rezeptes im Feld "Signierer" immer den HBA des verordnenden Behandlers.